Kölner Bürgergesellschaft Aktiengesellschaft, Köln

 

EINLADUNG ZUR 107. HAUPTVERSAMMLUNG

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 107. Hauptversammlung (ordentliche Hauptversammlung) der Kölner Bürgergesellschaft AG (nachfolgend Gesellschaft genannt) ein, die am Mittwoch, den 28.09.2011, um 10:00 Uhr im Raum "Senatus I+II" des Senats Hotels in Köln, Unter Goldschmied 9-17, 50667 Köln, stattfindet. Einlass ist ab 9.30 Uhr.

TAGESORDNUNG

  • Vorlage und Erläuterung des festgestellten Jahresabschlusses der Kölner Bürgergesellschaft AG und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010

 

  • Aufhebung des Beschlusses über die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den in der Hauptversammlung vom 12.04.2010 gefassten Beschluss über die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 zu widerrufen und auf die Wahl eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 zu verzichten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bedingt durch die Ausschüttung von 600 EUR je Aktie im Geschäftsjahr die Bilanzsumme der Gesellschaft von 4,95 Millionen EUR auf 0,65 Millionen EUR zurückgegangen ist. Mit dem Verkauf der Immobilien der Gesellschaft ist zugleich das bisher prägende operative Geschäft weggefallen. Die Gesellschaft befasst sich derzeit nur noch mit der Verwaltung des Wertpapiervermögens. Sie ist gesetzlich nicht abschlussprüfungspflichtig. Die Kosten einer Abschlussprüfung stehen nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum Geschäftsumfang. Es wird daher vorgeschlagen, auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 zu verzichten.

 

  • Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von EUR 34.000,03 in die "Anderen Gewinnrücklagen" einzustellen.

 

  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

    
6. Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Johannes Zilkens, Herr Michael Boisserée und Herr Claus-Eckhard von Schmeling wurden durch Beschluss des Amtsgerichts gem. § 104 Abs. 2 AktG für die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Michael Pieper, Herrn Paul Köser und Herrn Alexander Köser zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Es ist beabsichtigt, dass die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt und somit im Amt bestätigt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

  • Herrn Johannes Zilkens, Rechtsanwalt, Köln

Mandate: REALQUADRAT Immobilien AG - Vorsitzender des Aufsichtsrates
Kiel Industrial Services- AG - stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrates

  • Herrn Michael Boisserée, Innenarchitekt, Köln

Mandate: Keine

  • Herrn Claus-Eckhard von Schmeling, Unternehmer, Bonn

Mandate: Riebeck-Brauerei von 1862 AG, Köln - Aufsichtsratsmitglied zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Absatz, letzte Fallalternative AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

 

7. Beschlussfassung über eine Aufsichtsratsvergütung über das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Grundvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 10 der Satzung mit EUR 2.000,- (zzgl. MwSt.) je Mitglied für das Geschäftsjahr 2010 festzusetzen. Bei zeitanteiliger Mitgliedschaft gelten die vorgenannten Vergütungen pro rata temporis.

 

8. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu fassen- und zwar wie folgt:

Satzung der Kölner Bürgergesellschaft Aktiengesellschaft

 

 

Stand:

§ 1

Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft

1.Die Gesellschaft führt die Firma  "Kölner Bürgergesellschaft von 1893 (Actiengesellschaft)".

2. Sie hat ihren Sitz in Köln.

3. Die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist unbeschränkt.

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand der im Jahr 1893 gegründeten Gesellschaft ist die Verwaltung ihres eigenen Vermögens und/oder die Verwaltung, Nutzung und Entwicklung von eigenem und fremdem Grundbesitz. Gesellschaftszweck ist ferner die Beratung Dritter in allen Fragen der Investition und Desinvestition, soweit dafür keine besondere behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur, soweit nichts anderes zwingend vorgeschrieben, durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.

3.  Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

4. Die Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG kann, soweit dies der Vorstand beschließt, auch ausschließlich durch elektronische Kommunikation erfolgen. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht oder er dazu verpflichtet wäre - berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu übersenden.

 

§ 4

Grundkapital und Aktien

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 310.000,00 (in Worten: dreihundertzehntausend Euro). Es ist eingeteilt in 6.000 Stückaktien.

2. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, falls nicht anders beschlossen wird.

3. Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die jeweils mehrere Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft wird in Form einer Globalurkunde verbrieft. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung bzw. Auslieferung ihres Anteils ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen, Dividenden- und Zinsscheine.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31.05.2013 um bis zu EUR 155.000 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien als Inhaberaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, bei Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage zu erhöhen.

§ 5

Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:
a)der Vorstand
b)der Aufsichtsrat
c)die Hauptversammlung

§ 6

Vorstand und Vertretung der Gesellschaft

1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig.

2. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und Kündigung der Anstellungsverträge einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

3. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

4. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann Mitgliedern des Vorstands die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft allein zu vertreten und/oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

 

§ 7

Aufsichtsrat, Zusammensetzung

1.Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

3. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können die Aktionäre für einen bestimmten oder mehrere bestimmte Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied wählen. Das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit nicht die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließt.
Jedes ausscheidende Aufsichtsratsmitglied oder Ersatzmitglied ist sofort wieder wählbar.

 

§ 8

Aufsichtsrat, Amtsniederlegung, Amtsdauer, Einberufung und Beschlussfassung

1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorstand zu richtende Erklärung mit einer dreimonatigen Kündigungs­frist niederlegen.

2. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Hauptversamm­lung in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglieds aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen­den. Scheidet im Laufe der Amtszeit der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Eine Beschlussfassung in anderer Weise ist zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.

4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats durch schriftliche, mündliche oder fernmündliche Einladung oder per E-Mail oder Telefax ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Bei der Berufung soll die Tagesordnung in den wesentlichen Punkten mitgeteilt werden, ohne das hiervon die Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse abhängt.

5. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats in einer Sitzung dadurch teilnehmen, dass sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters können Beschlüsse schriftlich, fernmündlich, durch elektronische Post ("E-Mail") oder per Telefax gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

6. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Diese Bestimmungen gelten bei Beschlussfassung in anderer Weise ent­sprechend.

7. An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt der Vorstand beratend teil, es sei denn, dass es sich um die Beratung von Angelegenheiten handelt, die ein Vorstandsmitglied persönlich betreffen. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Sitzungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.

8. Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in einer Geschäftsordnung festzulegen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entschei­dungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

9. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellver­treter abgegeben.

10. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

 

§ 9

Aufsichtsrat, Vergütung

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält Ersatz der baren Auslagen und für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird und die nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-fache des von der Hauptversammlung bestimmten Betrages. Eine auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.

 

§ 10

Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einem anderen von dem Aufsichtsrat bestimmten inländischen Ort statt.

2. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage des Anmeldungstages (§ 11 Abs. 3 der Satzung) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Dabei wird der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.

3.  Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens fünf Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessene Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Als Berechtigungsnachweis nach Unterabsatz 1 reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der jeweiligen Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, so kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis haben in deutscher Sprache zu erfolgen.

4. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben dürfen (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne selbst oder durch einen Vertreter an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

6. Bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

7. Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Versammlungsleiters auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.

8. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Stellvertreters wird die Versammlung vom verbleibenden einfachen Aufsichtsratsmitglied geleitet. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz nicht übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt.

9. Der jeweilige Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Einzelheiten der Abstimmung; er kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.

10. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.  

11. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit ein­facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals ist erforderlich a) zu einer Änderung der Satzung und b) zur Beschlussfassung über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft oder die Änderung der Firma bedarf einer Mehrheit von 99% des vertretenen Grundkapitals. Das Gleiche gilt für einen Beschluss über eine Änderung des vorstehenden Satzes. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so werden die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmzahl zur engeren Wahl gestellt.

12. Falls Aktien nicht voll eingezahlt sind, beginnt das Stimmrecht nach Maßgabe des § 134 Absatz 2 AktG. mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage.

13. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht gilt die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Form.

 

§ 11

Jahresabschluss

1. Der Vorstand hat, sofern das Gesetz keine längere Frist zulässt, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer (wenn ein solcher von der Hauptversammlung gewählt wurde) vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.

2. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahrs stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns und wählt den Abschlussprüfer.

3. Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüber­schusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.

§ 12

Allgemeine Bestimmung und Wirksamkeitsklausel

Soweit in der Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, finden die gesetzlichen Vorschriften
Anwendung.

Die eventuelle Ungültigkeit einer Bestimmung der gegenwärtigen Satzung hat nicht die Unwirksamkeit aller übrigen Satzungsbestimmungen zur Folge. Vielmehr ist in einem solchen Fall die ungültige Bestimmung durch eine Satzungsänderung in der Weise zu ändern bzw. umzudeuten, dass nach Möglichkeit der beabsichtigte Zweck erreicht wird.

 

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung, sowie ein von ihrem depotführenden Institut (§ 126b BGB) erstellten Nachweis Ihres Aktienbesitzes muss der Gesellschaft unter Ihrer Adresse (Kölner Bürgergesellschaft AG, Brüsseler Str. 87, 50672 Köln) mindestens sechs Tage vor der Versammlung zu gehen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird - in diesen Fällen reicht Textform für die Vollmacht -, bedarf die Vollmacht der Schriftform. Gleiches gilt für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

 

 

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind innerhalb der gesetzlichen Fristen ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:

Kölner Bürgergesellschaft Aktiengesellschaft, Brüsseler Str. 87, 50672 Köln,
Telefax: 0221/ 258 53 59, E-Mail: verwaltung@koelner-buerger-ag.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge nebst Begründungen werden den anderen Aktionären im Internet unter www.koelner-buerger-ag.de unter der Rubrik "Hauptversammlung/Aktuell" zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Köln, im August 2011

Der Vorstand